Satzung des Fördervereins der Schule Gottenheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schule Gottenheim e.V.“
    Er ist imVereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Schule Gottenheim, Schulstraße 15, 79288 Gottenheim.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Schule in ihrem sozialen, pädagogischen und kulturellen Auftrag zu unterstützen.
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch:
    1. die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen,
    2. die Unterstützung bei der Durchführung von Projekten, die den üblichen Rahmen und die Möglichkeiten der Schule übersteigen,
    3. die Unterstützung von schulbegleitenden Veranstaltungen und Projekten,
    4. die finanzielle Unterstützung einzelner bedürftiger Schüler oder Schülergruppen für im Rahmen des Schullebens entstehende Kosten,
    5. Öffentlichkeitsarbeit für Schul‐ und Vereinsbelange,
    6. Unterstützung der Förderung des sozialen und ökologischen Bewusstseins,
    7. die Förderung der Integration behinderter Schüler,
    8. die Förderung der Integration von Flüchtlingskindern und Kindern mit Migrationshintergrund,
    9. Unterstützung der Förderung leistungsschwacher Kinder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
    2. durch den Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    3. durch förmliche Ausschließung aus dem Verein. Eine Ausschließung kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen, insbesondere dann, wenn das Mitglied gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane, die Satzung oder das Vereinsinteresse verstoßen hat.
    4. durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
  4. Die Entscheidung über eine Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet ausdrücklich nicht automatisch mit dem Austritt des Kindes aus der Schule, da eine Verbundenheit mit der besuchten Schule auch nach Verlassen der Schule angenommen wird und gefördert werden soll.
  6. Auf Antrag des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  3. Der Verein ist ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag per SEPA‐Basis‐Lastschrift zu erheben.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten, falls keine SEPA Lastschrift‐Mandatsvollmacht (SEPA‐Basis Lastschriftvollmacht) vorliegt. Ansonsten wird der jeweils fällige Beitrag im SEPA‐Lastschriftverfahren jeweils zum 15. Mai eines Jahres für das Kalenderjahr eingezogen. Die Mandatsreferenz‐Nummer der einzelnen Mitglieder ist gleichzeitig die Mitglieds‐Nummer. Der Verein hat die Gläubiger‐ Identifikationsnummer DE15ZZZ00014702028 von der Deutschen Bundesbank erhalten.
  5. Für das Lastschriftverfahren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute im SEPA‐Verfahren.
  6. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten.
  7. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Beitrag erlassen oder ermäßigen.
  8. Die Beitragspflicht neuer Mitglieder beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Stellung des Aufnahmeantrags folgt. Für neue Mitglieder, die nach 30.04. aufgenommen wurden, wird der Mitgliedsbeitrag am 15.12. eines Jahres per SEPA‐Lastschrift eingezogen.
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  10. Spenden sind möglich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
    1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Newsletter oder Briefpost) oder durch geeignete Veröffentlichung (z.B. im Gemeindeblatt) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
    2. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
    3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
    4. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl des Vorstands
    4. Wahl der Kassenprüfer/innen
    5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
    6. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen
    7. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    8. Entscheidung über gestellte Anträge
    9. Änderung der Satzung (Ausnahme § 11 Abs.3)
    10. Auflösung des Vereins
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand kann sich maximal zusammensetzen aus:
    1. dem/der ersten Vorsitzenden, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    3. dem/der Kassenwart/in, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    4. dem/der Stellvertretenden Kassenwart/in,
    5. dem/der Schriftführer/in,
    6. Stellvertretende/r Schriftführer/in,
    7. Vorsitzende/r des Elternbeirates,
    8. ein/e weitere/r Vertreter/in des Elternbeirates,
    9. sowie Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können.
  2. Der Vorstand muss mindestens aus 3 Personen bestehen:
    1. dem/der ersten Vorsitzenden, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    3. dem/der Kassenwart/in, (Vorstand im Sinne des § 26 BGB),
    höchstens jedoch aus der unter § 8.1 benannten Personen. Über die Zusammensetzung
    entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung und der Wahl des Vorstandes.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei der/die erste Vorsitzende und der/die Kassenwart/in in den geraden Jahren und der/die zweite Vorsitzende und der/die Schriftführer/in in den ungeraden Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Vorstand im Sinne §26 des BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und die/der Kassenwart/in. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich per Mail oder telefonisch eingeladen sind und mehr als drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand nur aus drei Personen, so müssen mindestens zwei Personen anwesend sein. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Beschlüsse können auch in Textform (Mail) gefasst werden.
  7. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen in Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgremien schaffen oder einzelne Vereinsmitglieder heranziehen.
  8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen zur Berufung vorschlagen.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand kommissarisch einen Vertreter, welcher bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wahrnimmt. Dies gilt nicht für die/den 1. und 2. Vorsitzende/n, sowie dem/der Kassenwart/in.

§ 9 Kassenprüfer/innen

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören oder vom Verein angestellt sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
  3. Die Kassenprüfer/innen schlagen dem/der Kassenwart/in rechtzeitig einen Termin im ersten Halbjahr zur Prüfung der Kasse und der Rechnungslegung vor.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurde. Zusätzlich oder alternativ können die beabsichtigten Änderungen auch per Mail, per Newsletter oder auf der Homepage bekannt gegeben werden.
  2. Für eine Änderung der Satzung ist eine ¾‐Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von ¾ der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Schule Gottenheim (die Gemeinde Gottenheim als juristische Person des öffentlichen Rechts), der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Zweckes des Vereins zu verwenden hat.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2015 in Gottenheim erstellt und beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Der Vorstand hat die geänderte Satzung alsbald beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen.